§ 16 GaStplVO - Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaStplVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) In Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter oder mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Ausgangs zu einem Treppenraum Wandhydranten an einer Steigleitung vorhanden sein.
(2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
- 1.
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und
- 2.
in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.
Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle die Art der erforderlichen Feuerlöschanlage.
(3) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein
- 1.
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen und
- 2.
in Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, jeweils in den Geschossen, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(4) In geschlossenen Großgaragen müssen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, jeweils in den Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, für den Rauch- und Wärmeabzug vorhanden sein
- 1.
Öffnungen oder Schächte ins Freie mit einem freien Gesamtquerschnitt von insgesamt mindestens 1 000 cm2 je Einstellplatz oder
- 2.
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
- a)
die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten,
- b)
die einer Temperatur von 300°C für mindestens eine Stunde standhalten,
- c)
die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten und
- d)
deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens eine Stunde funktionsfähig bleiben.
Die Öffnungen nach Satz 1 Nr. 1 müssen so angeordnet sein, dass jeder Einstellplatz nicht mehr als 20 m von einer Öffnung entfernt ist. Für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach Satz 1 Nr. 2 muss eine ausreichende Versorgung mit Zuluft gewährleistet sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Garagen, in denen sowohl Sprinkleranlagen nach Absatz 3 als auch maschinelle Abluftanlagen nach § 15 Abs. 1, die mindestens 12 m3 Abluft je m2 Garagennutzfläche in der Stunde abführen können, oder eine natürliche Lüftung nach § 15 Abs. 2 vorhanden sind.