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§ 23 GaStplVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiberin oder Betreiber einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage

  1. 1.

    entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine maschinelle Abluftanlage nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt oder

  2. 2.

    nicht für eine § 19 Abs. 1 entsprechende Beleuchtung sorgt.