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§ 5 GaStplVO - Lichte Höhe

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für Bereiche unter kraftbetriebenen Hebebühnen.