§ 8 GaVO - Trennwände
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
- 1.bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein
- 2.bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, wenn sich aus § 7 DVNBauO keine weiter gehenden Anforderungen ergeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
- 1.zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,
- 2.zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.