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§ 8 GaVO - Trennwände

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
Amtliche Abkürzung
GaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen

  1. 1.
    bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein
  2. 2.
    bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, wenn sich aus § 7 DVNBauO keine weiter gehenden Anforderungen ergeben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände

  1. 1.
    zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,
  2. 2.
    zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.