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§ 1 GaStplVO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Garagen mit einer Nutzfläche

  1. 1.
    bis 100 m2 sind Kleingaragen,
  2. 2.
    über 100 m2 bis 1 000 m2 sind Mittelgaragen und
  3. 3.
    über 1 000 m2 sind Großgaragen.

(2) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

(3) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.

(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden in einem Geschoss im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrzeugverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen zu den Einstellplätzen und von den Einstellplätzen befördert werden.

(7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.