§ 16 StBerVG - Gründungsvorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Der Gründungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Finanzministerium bestellt werden. Die Steuerberaterkammer Niedersachsen schlägt zehn Personen vor, aus denen das Finanzministerium fünf ordentliche sowie drei Ersatzmitglieder auswählt. Die Ersatzmitglieder rücken, wenn ordentliche Mitglieder ausscheiden, in der vom Finanzministerium festgelegten Reihenfolge nach.
(2) Das Finanzministerium beruft den Gründungsvorstand zu seiner ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten. Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch den Gründungsvorstand wahrgenommen.
(3) Der Gründungsvorstand hat innerhalb eines Jahres nach seinem erstmaligen Zusammentreten eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Gründungsvorstandes abberufen und selbst eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung erlassen. Im Fall der Abberufung werden die Mitglieder des Gründungsvorstandes entsprechend Absatz 1 bestellt.
(4) Nach Genehmigung der Satzung durch das Finanzministerium hat der Gründungsvorstand frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten die Wahl zur Vertreterversammlung entsprechend der Satzung und Wahlordnung einzuleiten.
(5) Der Gründungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.