§ 11 StBerVG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
Die satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Sie wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei dem Versorgungswerk unterbrochen. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.