§ 13 StBerVG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
- 1.die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
- 2.die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
- 3.die nach § 14 dieses Gesetzes zu erhebenden Daten und deren Weiterverarbeitung.
(2) Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden bekannt gemacht.