§ 7 StBerVG - Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er führt die laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht dessen Beschlüsse; für die laufenden Geschäfte ist sie oder er vertretungsberechtigt.