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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 JWDOAV - Dienstaufgaben

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Der Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes umfasst den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst (§ 3) sowie den Innendienst (§ 4).

(2) Der Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes kann nach Weisung der Geschäftsleitung oder anderer von der Behördenleitung hierzu ermächtigter Personen ferner Aufgaben des Außendienstes (§ 5) und besondere und sonstige Dienstaufgaben (§§ 6 und 7) umfassen.

(3) Die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 hat Vorrang vor der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 11 der AV i.d.F. vom 14. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 421)