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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 JWDOAV - Außendienst

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

Dem Justizwachtmeisterdienst können im Außendienst insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:

  1. a)

    Beförderung von Geld, Wertsachen und Postsendungen sowie die Erledigung von sonstigen Dienstgängen, sofern dieses nicht von anderen Beschäftigten oder Dritten wahrgenommen werden können, und

  2. b)

    Führen von Dienstkraftfahrzeugen, wenn die Dauer der Dienstreise, die Art des Dienstgeschäfts oder besondere persönliche Gründe der oder des Dienstreisenden die Nutzung eines Selbstfahrerfahrzeugs ausschließen (vgl. Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung in der jeweils geltenden Fassung).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 11 der AV i.d.F. vom 14. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 421)