§ 4 JWDOAV - Innendienst
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- JWDOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31350
(1) Dem Justizwachtmeisterdienst werden im Innendienst insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen, sofern nicht zwingende Gründe eine anderweitige Zuweisung erfordern:
- a)
Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen, für ältere Menschen und für Menschen mit Kleinkindern sowie
- b)
Führung der Poststelle einschließlich der Vorbereitung und Digitalisierung papiergebundener Posteingänge.
(2) 1Dem Justizwachtmeisterdienst werden folgende Aufgaben zugewiesen, sofern diese nicht anderen Beschäftigten übertragen wurden:
- a)
Auskunftsdienst im Dienstgebäude,
- b)
Telefonvermittlungsdienst,
- c)
Aktenzu- und -abtrag,
- d)
Besorgung der Hausdienstgeschäfte nach Maßgabe der AV des MJ über Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
Mitarbeit bei der Verwaltung der Geräte und Verbrauchsmittel sowie
- f)
Führung der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle nach Maßgabe der Gerichtsvollzieherordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Aufgaben sollen kurzfristig oder auf Dauer anderen Beschäftigten übertragen werden, wenn sich aufgrund konkreter Sach- und Gefährdungslage die Notwendigkeit ergibt, den Justizwachtmeisterdienst im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst einzusetzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)