§ 7 JWDOAV - Sonstige Dienstaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- JWDOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31350
Wenn dienstliche Gründe es erfordern, haben Beschäftigte des Justizwachtmeisterdienstes
- a)
alle Aufgaben wahrzunehmen, die im Interesse des Geschäftsbetriebs notwendig sind und
- b)
neben ihren Tätigkeiten nach §§ 3 bis 6 die Aufgaben anderer Dienstzweige, insbesondere im Vollzug von Freizeit- und Kurzzeitarrest und des Vollziehungsdienstes bei ihrer Behörde oder bei anderen Justizbehörden am Dienstort zu übernehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)