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§ 4 JWDOAV - Innendienst

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Dem Justizwachtmeisterdienst werden im Innendienst insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen, sofern nicht zwingende Gründe eine anderweitige Zuweisung erfordern:

  1. a)

    Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen, für ältere Menschen und für Menschen mit Kleinkindern sowie

  2. b)

    Führung der Poststelle einschließlich der Vorbereitung und Digitalisierung papiergebundener Posteingänge.

(2) 1Dem Justizwachtmeisterdienst werden folgende Aufgaben zugewiesen, sofern diese nicht anderen Beschäftigten übertragen wurden:

  1. a)

    Auskunftsdienst im Dienstgebäude,

  2. b)

    Telefonvermittlungsdienst,

  3. c)

    Aktenzu- und -abtrag,

  4. d)

    Besorgung der Hausdienstgeschäfte nach Maßgabe der AV des MJ über Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der jeweils geltenden Fassung,

  5. e)

    Mitarbeit bei der Verwaltung der Geräte und Verbrauchsmittel sowie

  6. f)

    Führung der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle nach Maßgabe der Gerichtsvollzieherordnung in der jeweils geltenden Fassung.

2Die Aufgaben sollen kurzfristig oder auf Dauer anderen Beschäftigten übertragen werden, wenn sich aufgrund konkreter Sach- und Gefährdungslage die Notwendigkeit ergibt, den Justizwachtmeisterdienst im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst einzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)