§ 6 JWDOAV - Besondere Dienstaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- JWDOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31350
Dem Justizwachtmeisterdienst können folgende besondere Dienstaufgaben zugewiesen werden, sofern diese nicht von anderen Beschäftigten wahrgenommen werden können:
- a)
Verwaltung der Gerichtskostenannahmestelle,
- b)
die Verwahrung und Abwicklung der Überführungsstücke einschließlich der Listenführung,
- c)
Vervielfältigungen von Dokumenten,
- d)
Verwaltung von Handvorschüssen nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung,
- e)
die Aussonderung und Archivierung von Akten und Schriftgut sowie
- f)
die Qualitätssicherung digitalisierter Posteingänge.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 11 der AV i.d.F. vom 14. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 421)