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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 JWDOAV - Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst umfasst

  1. a)

    den Dienst in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach Weisungen der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,

  2. b)

    die Vorführung der Gefangenen zu Terminen und Sitzungen,

  3. c)

    die Bewachung der vorgeführten, in Haft genommenen oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigenden Personen innerhalb der Justizgebäude,

  4. d)

    die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden, insbesondere die Zutrittskontrolle zum Gebäude und die Durchführung von Einlasskontrollen,

  5. e)

    die Ausführung von Anweisungen, die das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder die Verhaftung einer Person sowie die Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betreffen, und Hilfeleistung bei solchen Maßnahmen und

  6. f)

    die Ausübung von unmittelbaren Zwang zur Herstellung der Sicherheit und unmittelbaren Gefahrenabwehr.

(2) Die Durchführung des Sitzungs- und Vorführdienstes erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie zum Sitzungs- und Vorführdienst in der jeweils geltenden Fassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)