§ 3 JWDOAV - Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- JWDOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31350
(1) Der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst umfasst
- a)
den Dienst in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach Weisungen der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,
- b)
die Vorführung der Gefangenen zu Terminen und Sitzungen,
- c)
die Bewachung der vorgeführten, in Haft genommenen oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigenden Personen innerhalb der Justizgebäude,
- d)
die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden, insbesondere die Zutrittskontrolle zum Gebäude und die Durchführung von Einlasskontrollen,
- e)
die Ausführung von Anweisungen, die das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder die Verhaftung einer Person sowie die Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betreffen, und Hilfeleistung bei solchen Maßnahmen und
- f)
die Ausübung von unmittelbaren Zwang zur Herstellung der Sicherheit und unmittelbaren Gefahrenabwehr.
(2) Die Durchführung des Sitzungs- und Vorführdienstes erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie zum Sitzungs- und Vorführdienst in der jeweils geltenden Fassung.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 11 der AV i.d.F. vom 14. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 421)