§ 9 JWDOAV - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- JWDOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31350
Die Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes haben den Anordnungen der Geschäftsleitung und anderen von der Behördenleitung ermächtigten Personen Folge zu leisten, solange die Behördenleitung nicht andere Weisungen erteilt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 11 der AV i.d.F. vom 14. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 421)