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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 JWDOAV - Sonstige Dienstaufgaben

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
Redaktionelle Abkürzung
JWDOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

Wenn dienstliche Gründe es erfordern, haben Beschäftigte des Justizwachtmeisterdienstes

  1. a)

    alle Aufgaben wahrzunehmen, die im Interesse des Geschäftsbetriebs notwendig sind und

  2. b)

    neben ihren Tätigkeiten nach §§ 3 bis 6 die Aufgaben anderer Dienstzweige, insbesondere im Vollzug von Freizeit- und Kurzzeitarrest und des Vollziehungsdienstes bei ihrer Behörde oder bei anderen Justizbehörden am Dienstort zu übernehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)