§ 23 LwKWVO - Einberufung des Kreiswahlausschusses, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beruft unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit den Kreiswahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis ein. 2Der Kreiswahlausschuss stellt, gesondert nach Wahlgruppen, fest
- 1.
die Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 3.
die Zahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen Stimmen und
- 4.
die gewählten Bewerberinnen und Bewerber.