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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 23 LwKWVO - Einberufung des Kreiswahlausschusses, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beruft unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit den Kreiswahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis ein. 2Der Kreiswahlausschuss stellt, gesondert nach Wahlgruppen, fest

  1. 1.

    die Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen Stimmen und

  4. 4.

    die gewählten Bewerberinnen und Bewerber.