§ 4 SVKostVO - Kostenbeiträge für medizinische Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- SVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Für die Versorgung mit Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln nach § 61 Satz 2 Nds. SVVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die eine Ärztin, ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt statt eines teureren verschreibungspflichtigen Arzneimittels verschrieben hat.
(2) Werden der oder dem Sicherungsverwahrten auf Antrag Leistungen gewährt, die über den Umfang der Gesundheitsfürsorge nach dem Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz hinausgehen, so werden Kostenbeiträge in Höhe der Mehrkosten erhoben.