§ 4 NBITVO - Erklärung zur Barrierefreiheit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBITVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) 1Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 9b NBGG ist in einem barrierefreien und gegebenenfalls maschinenlesbaren Format im Sinne des Artikels 2 Abs. 6 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90), geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU Nr. L 175 S. 1), zu veröffentlichen. 2Sie muss für Websites von der Startseite und von jeder anderen Seite einer Website erreichbar sein. 3Für mobile Anwendungen muss die Erklärung von der Stelle erreichbar sein, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle, die die mobile Anwendung entwickelt hat.
(2) Die Verlinkung zur elektronischen Kontaktaufnahme (§ 9b Abs. 2 Nr. 2 NBGG) soll in der Erklärung zur Barrierefreiheit leicht zu finden sein.
(3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Einhaltung der technischen Standards nach § 3 enthalten.
(4) 1Die obligatorischen Inhalte, die in Abschnitt 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 256 S. 103) festgelegt sind, sind in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufzunehmen. 2Es sollen auch Angaben nach Abschnitt 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 aufgenommen werden, insbesondere Angaben zu
- 1.
Maßnahmen, die über die Anforderungen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 NBGG und nach § 3 hinausgehen, und
- 2.
Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um im Fall des § 9b Abs. 2 Nr. 1 NBGG eine vollständige barrierefreie Gestaltung zu erreichen.
(5) 1Der Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen nach § 9a Abs. 1 und 2 NBGG und nach § 3 zugrunde liegen. 2In der Erklärung ist anzugeben, ob die Bewertung durch einen Dritten, beispielsweise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. 3Die Erklärung kann einen Link zu der Bewertung nach Satz 1 enthalten.
(6) 1Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung, mindestens jedoch jährlich zu aktualisieren. 2Die erstmals erstellte Erklärung zur Barrierefreiheit einer Website oder mobilen Anwendung ist der Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik mitzuteilen.
(7) 1Die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik stellt auf der Website www.ms.niedersachsen.de Hinweise zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 ein. 2Sie weist dort außerdem auf die Informationen hin, die die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG gemäß § 7 Abs. 4 BITV 2.0 bereitstellt.