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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 SchVO-NBGG - Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

Das Ersuchen nach § 9d Abs. 9 Satz 3 NBGG soll durch die Geschäftsstelle nur erfolgen, wenn sie und die schlichtende Person der Auffassung sind, dass die öffentliche Stelle gegen die Pflichten nach § 9a oder 9b NBGG verstoßen hat.