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§ 202 NJVollzG - Erteilung allgemeiner Informationen zur Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Die Vollzugsbehörde hat der oder dem Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten der Vollzugsbehörde und die Kontaktdaten der oder des jeweils zugehörigen behördlichen Datenschutzbeauftragten und

  4. 4.

    das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, sowie deren oder dessen Kontaktdaten.