§ 12 SVKostVO - Kostenbeiträge für die Reinigung und die Trocknung eigener Kleidung, eigener Wäsche und eigenen Bettzeugs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- SVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Für die Reinigung und die Trocknung eigener Kleidung, eigener Wäsche und eigenen Bettzeugs werden Kostenbeiträge erhoben. 2Ein Waschgang einschließlich Waschmittel und Trocknung je Kalenderwoche ist kostenfrei.
(2) 1Der Kostenbeitrag beträgt je Waschgang einschließlich Waschmittel und Trocknung zwei Euro. 2Für die Reinigung auf andere Weise wird ein Kostenbeitrag in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.