Anlage 8 F-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht - Beschwerden gegen Endentscheidungen -
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- F-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29401
I. Allgemeines
Für jedes richterliche Verfahren in Familiensachen, das ein in F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- 1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis G; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu H Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
- 2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere in Abschnitt G zu erfassende Verfahrensgegenstände nach Anlage 10 betrifft.
Ist die nach § 145 FamFG eingelegte Beschwerde erweitert oder Anschlussbeschwerde eingelegt worden, wird das Verfahren ebenfalls nur einmal erfasst. Der oder die Gegenstände der erweiterten Beschwerde oder Anschlussbeschwerde sind in Abschnitt G mit zu erfassen. Das Gleiche gilt, wenn die zunächst auf die Anfechtung eines Teils des einheitlichen Beschlusses beschränkte Beschwerde erweitert oder eine selbstständige oder unselbstständige Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) eingelegt wird.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Beschwerde anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J, K, M, MA, N, O, QA, R und S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen zu den übrigen Abschnitten richtet sich nach dem Einzelfall.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, M, N, R und S sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen.
Das Datum in den Abschnitten E, R und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ). Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Teilvergleich und Teilrücknahme des Antrags Positionen O 2 und O 8, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position O 2. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen J a 1 und J a 2 nur Position J a 1, wenn Verfahrenskostenhilfe einem der Antragsteller oder Antragsgegner bewilligt und einem anderen Antragsteller oder Antragsgegner abgelehnt worden ist.
In Abschnitt G und dem mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitt J sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel in Abschnitt G die Verfahrensgegenstände 01, 11 und 05 der Anlage 10, wenn ein Verfahren die Scheidung, die Herausgabe des Kindes und Unterhalt für Ehegatten zum Gegenstand hat. Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen oder auf einen oder mehrere Beteiligte zutreffen, zum Beispiel Position J a 1, wenn mindestens einem von mehreren Beschwerdeführern oder sonstigen Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A: | Schlüsselzahl des Gerichts |
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Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B: | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
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In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C: | Laufende Nummer der Verfahrenserhebung |
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Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt von dem Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D: | Geschäftsnummer |
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Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 14 wie folgt zu erfassen:
- 1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
- 2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "UF",
- 3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
- 4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E : | Tag des Eingangs der Sache |
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Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Beschwerde oder der Antrag beim Oberlandesgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein in der Beschwerdeinstanz durch Vorbehaltsentscheidung erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Beschwerdeinstanz durch
- 1.
Versäumnisentscheidung,
- 2.
Verfahrenskostenhilfebeschluss,
- 3.
Ruhen,
- 4.
Aussetzung oder
- 5.
Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F: | Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 9) |
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Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 9.
Ein selbstständiges Verfahrenskostenhilfeverfahren ist mit dem Sachgebietsschlüssel und dem Gegenstand des Verfahrens (Anlage 10) zu erfassen, der dem Hauptanspruch zuzuordnen ist.
Zu G: | Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Katalog der Verfahrensgegenstände (Anlage 10) |
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In diesem Abschnitt sind alle Familiensachen zu erfassen, die den Gegenstand des Verfahrens (Anlage 10) bilden. Ein Rechtsmittel in einem Verfahren auf Auskunftserteilung als Nebenanspruch ist in der Position zu erfassen, die dem Hauptanspruch zugeordnet ist. Bei einem Rechtsmittel in einem Verfahren auf Auskunftserteilung über Anrechte und Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung ist zum Beispiel der Verfahrensgegenstand 03 der Anlage 10 in Abschnitt G zu erfassen.
Ansprüche, die im Wege des Widerantrags geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand zu berücksichtigen. Ansprüche, die im Wege der Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand nicht zu berücksichtigen.
In einem Abhilfeverfahren nach § 44 FamFG ist der zutreffende Verfahrensgegenstand (Anlage 10) zu erfassen.
Zu H: | Abgabe innerhalb des Gerichts |
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- 1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit in Familiensachen desselben Beschwerdegerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
- 2.
Abschnitt H ist auch zu erfassen, wenn
- a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
- b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) oder die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
- c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- 3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht oder an einen Zivilsenat desselben Gerichts ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 13 zu erfassen.
- 4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 und 20007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 und 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu J: | Verfahrenskostenhilfe |
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Bei mehreren Beschwerdeführern, Beschwerdegegnern und sonstigen Beteiligten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 19).
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. Die nachträglichen Änderung (§ 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 124 ZPO) der Verfahrenskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt J wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen, im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 jedoch nur, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich oder kraft Gesetzes (§ 149 FamFG) auch auf die abgetrennte oder als selbstständige Familiensache fortgesetzte Folgesache erstreckt. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Verfahrenskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu J a: | Verfahrenskostenhilfe ist bewilligt worden/ist abgelehnt worden/ist nicht beantragt worden/es ist keine Entscheidung ergangen |
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In dieser Position ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (vergleiche Position J b) zu erfassen.
Zu J b: | Antrag oder Ersuchen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe |
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Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15, vergleiche auch §§ 1076 bis 1078 ZPO).
Zu erfassen ist der Fall, in dem ein Antrag oder Ersuchen auf Verfahrenskostenhilfe von dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder einem sonstigen Beteiligten gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag oder ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag oder das Ersuchen ist in Position J a zu erfassen.
Zu K: | Das Verfahren ist im Zeitpunkt der Erledigung dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen/bei dem Senat anhängig gewesen |
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Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Zu L: | Verfahrensbeistand in der Rechtsmittelinstanz (nur zu erfassen bei Verfahrensgegenstand 09 bis 16 und 22 bis 26) |
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In Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), Abstammungssachen (§ 169 FamFG) und Adoptionssachen (§ 191 FamFG) ist zu erfassen, ob ein Verfahrensbeistand in der Rechtsmittelinstanz nach §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG für ein minderjähriges Kind bestellt worden ist oder nicht. Ein Verfahrensbeistand ist auch dann als in der Rechtsmittelinstanz bestellt zu erfassen, wenn er bereits in der ersten Instanz bestellt worden ist und in der Rechtsmittelinstanz weiterhin durch das Gericht am Verfahren beteiligt wird. Position L 1 ist zu erfassen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158b Absatz 2 Satz 1 FamFG).
Zu M: | Termine (Anzahl) - ohne Verkündungstermine - |
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In diesem Abschnitt sind alle Termine (ohne Verkündungstermine) zu erfassen, somit auch alle Verhandlungs- und Beweistermine in Folgesachen und Verfahrenskostenhilfeverfahren. Die Zahl der Termine ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. Hat kein Termin stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.
In diesem Abschnitt sind auch Anhörungs-, Erörterungs- und Gütetermine zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an einen der vorgenannten Termine angeschlossen, ist jedoch nur ein Termin zu zählen.
Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO, sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.
Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
- 1.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,
- 2.
ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt,
- 3.
ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 44 FamFG) fortgeführt oder
- 4.
ein Nachverfahren betrieben
worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu MA: | Entscheidung über die Gerichtskosten |
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Position MA 1.3 ist auch in den Fällen zu erfassen, in denen die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Position MA 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen MA 1.1 bis MA 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
Position MA 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.
Zu N: | Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen |
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Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich des Werts der Teile eines Vergleichsgegenstands, die nicht Verfahrensgegenstand gewesen sind. Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. Bei Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Beschwerde oder des beabsichtigten Antrags maßgeblich.
Zu O: | Das Verfahren ist erledigt worden |
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Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Beschwerdeinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Teilanerkenntnisentscheidung und nachfolgende Schlussentscheidung, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Beschluss (Position O 1). Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall die Teilanerkenntnisentscheidung, bleiben unberücksichtigt.
Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.
Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Rücknahme der Beschwerde gegen einen Beschwerdegegner und Vergleich mit dem anderen Beschwerdegegner in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 19 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall der Vergleich in Position O 2.
Wird ein Beschluss hinsichtlich des Scheidungsausspruchs angefochten, wird die Art der Erledigung des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht in den Folgesachen nicht erfasst. Erfasst wird dann nur die Art der Erledigung der Beschwerde in der Scheidungssache.
Teilergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 1: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (soweit nicht nachfolgend ausdrücklich aufgeführt) |
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Beschlüsse im Sinne dieser Position sind alle Endentscheidungen, die nach mündlicher Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen.
In dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 44 FamFG zu erfassen.
Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsentscheidungen (Positionen O 4.1 und O 4.2).
Zu O 2: | Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich (soweit nicht nachfolgend ausdrücklich aufgeführt) |
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In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 36 Absatz 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.
Zu O 4.1: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisentscheidung |
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Eine Versäumnisentscheidung, gegen die Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu O 4.3: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss nach § 91a ZPO |
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In dieser Position ist insbesondere der Fall zu erfassen, in dem die Beteiligten einen Vergleich ohne Kostenregelung geschlossen und um eine gerichtliche Kostenentscheidung gebeten haben. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erklärung in einem Beschluss festgestellt wird.
Zu O 5: | Das Verfahren ist erledigt worden durch übereinstimmende Erledigungs-/Beendigungserklärung |
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In dieser Position sind übereinstimmende Erledigungs- und Beendigungserklärungen der Beteiligten nach § 22 Absatz 3 FamFG zu erfassen Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erklärung in einem Beschluss festgestellt oder in einem Vergleich abgegeben wird. Ein nachfolgender Kostenbeschluss bleibt unberücksichtigt.
Zu O 6: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss in Verfahrenskostenhilfeverfahren |
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Ein Beschluss in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass ein Rechtsmittel nicht anhängig gemacht worden ist.
Zu O 7: | Das Verfahren ist erledigt worden durch eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz |
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Diese Position ist zu erfassen, wenn eine Anordnung nach § 1 GewSchG oder eine Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG durch Beschluss ergangen ist. Sie ist auch dann zu erfassen, wenn sowohl eine Maßnahme nach § 1 GewSchG als auch eine Maßnahme nach § 2 GewSchG Verfahrensgegenstand war und mindestens eine dieser Maßnahmen durch Beschluss ergangen ist.
Zu O 8: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Antrags und |
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zu O 9: | durch Rücknahme der Beschwerde |
Bei Rücknahme eines Antrags oder einer Beschwerde, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Die zutreffende Position O 8 oder O 9 ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu O 10: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Nichtbetrieb nach Aussetzung (§ 136 FamFG) |
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Ist das Verfahren nach § 136 FamFG ausgesetzt worden und sind nach Ablauf der von dem Richter angeordneten Aussetzungszeit weitere sechs Monate verstrichen, ohne dass das Verfahren aufgenommen worden ist, kommt diese Position in Betracht.
Zu O 11: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 221 FamFG |
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Diese Position ist zu erfassen, wenn nach Anordnung der Aussetzung nach § 221 FamFG das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht wieder aufgenommen worden ist.
Zu O 12: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb (soweit nicht Nummer 10 oder 11) |
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Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
- 1.
Anordnung des Ruhens,
- 2.
Anordnung der Aussetzung in anderen als den zu Positionen O 10 und O 11 behandelten Fällen,
- 3.
Eintritt der Unterbrechung oder
- 4.
der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst weiterbetrieben worden ist.
Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung einer Teil-, Grund- und Zwischenentscheidung nicht betrieben worden ist.
Zu O 13: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Abgabe an ein anderes Gericht |
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Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an einen anderen Familiensenat desselben Gerichts ist in Abschnitt H zu erfassen. Die Abgabe an einen Zivilsenat desselben Gerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.
Zu O 14: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache |
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Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Gegebenenfalls ist jedoch Abschnitt G zu vervollständigen, wenn in dem verbundenen Verfahren weitere Verfahrensgegenstände anhängig gemacht worden sind.
Zu P: | Die Beschwerde (Einzelangabe zu O 1) |
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Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Ehesache (Verfahrensgegenstand 01 oder 02 der Anlage 10) gewesen ist, die durch Beschluss erledigt worden ist (Position O 1). Es ist stets nur eine Position zu erfassen.
Zu QA: | Verweisung vor den Güterichter |
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In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 36 Absatz 5 FamFG nicht stattgefunden, ist Position QA 2 zu erfassen.
Zu QA 1.1: | Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt |
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Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, den Antrag zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu QA 1.2: | Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt |
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Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, den Antrag teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu QA 1.3: | Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt |
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Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch zu erfassen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Beteiligten keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu QA 2: | Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden |
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Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG verwiesen worden sind.
Zu R: | Tag des ersten Eingangs in der ersten Instanz |
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Als Tag des ersten Eingangs beim Familiengericht der ersten Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag beim Familiengericht der ersten Instanz eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Ist dem Verfahren erster Instanz ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz, das mit dem Verfahren befasst war, anzugeben.
Zu S: | Tag der Erledigung der Sache in der Instanz |
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Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des die Instanz abschließenden Beschlusses, des Vergleichs, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einer einstweiligen Anordnung, einem bedingten Vergleich, einer Versäumnisentscheidung und einem Verfahrenskostenhilfebeschluss. Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens sowie im Fall der Aussetzung nach § 221 FamFG ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Im Fall der Aussetzung nach § 136 FamFG gilt als Tag der Erledigung der Sache der Tag des Ablaufs der vom Richter bestimmten Aussetzungsfrist. Bei einem Vergleich nach § 36 Absatz 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.