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§ 63 ZRHO - Einholung von Gutachten oder dergleichen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ausländische Stellen oder ausländische Privatpersonen (beispielsweise Gutachter) dürfen von einem deutschen Gericht nicht unmittelbar um die Erstattung eines Gutachtens ersucht werden, da der ausländische Staat hierin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann. Vielmehr sind die Gutachten im Wege der Rechtshilfe einzuholen. Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind hiervon abweichend unmittelbare Beweisaufnahmen zulässig (§ 64).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für andere Rechtshilfeersuchen, die nicht auf eine Vernehmung oder Beeidigung gerichtet sind.