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§ 63 ZRHO - Form und Inhalt des Begleitschreibens

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Erledigungsstücke sind der ersuchenden ausländischen Behörde mit einem Begleitschreiben zu übersenden (§ 7 Nr. 1 b). Dieses ist in deutscher Sprache abzufassen; Übersetzungen sind nicht beizufügen. Zahl und Art der beiliegenden Erledigungsstücke sind anzugeben. Bei der Rückleitung von Zustellungszeugnissen nach Artikel 6 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich.

(2) In das Begleitschreiben sind gegebenenfalls nähere Angaben aufzunehmen, die dem ersuchenden Gericht die rechtliche Beurteilung der Art der Erledigung erleichtern. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn auf Grund der deutschen Verfahrensvorschriften von den Wünschen der ausländischen Behörde abgewichen werden mußte. In dem Begleitschreiben ist ferner anzugeben, aus welchen Gründen ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte. Konnte das Ersuchen wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig erledigt werden (§ 59 Abs. 4), so ist hierauf besonders hinzuweisen. Sofern eine Ladung zugestellt worden ist, in der Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht worden sind, ist der ersuchenden ausländischen Behörde mitzuteilen, daß diese Androhung in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam und der Empfänger hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ist wegen des bevorstehenden Ablaufs einer von der ersuchenden Behörde gesetzten Frist oder aus sonstigen Gründen eine besonders beschleunigte Rücksendung angezeigt, so ist auf den Grund in dem Begleitschreiben hinzuweisen und dieses selbst als Eilsache zu bezeichnen.

(4) Das Begleitschreiben ist stets durch einen Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben; in Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger. Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.