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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HVR - Nicht-Soll-Buchung

Bibliographie

Titel
Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
Amtliche Abkürzung
HVR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Nach Nummer 2.1.2 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO kann bei Einzahlungen auf die Erteilung einer Annahmeanordnung verzichtet werden. Der eingezahlte Betrag wird dann automatisch ohne vorherige Sollstellung bei einem sog. Nicht-Soll-Titel gebucht.

Zur Einrichtung eines Nicht-Soll-Titels ist die Einwilligung des MF-Referates 43 erforderlich, die die BfdH der obersten Landesbehörden formlos per E-Mail zu beantragen haben. Anschließend wird seitens MF in den Stammdaten des Titels die entsprechende Kennzeichnung aktiviert.

Die automatisierte Zuordnung von Einzahlungen erfolgt über ein dreistelliges Kennzeichen (z. B. NZS), das z. B. durch ein Akten- oder Geschäftszeichen im Verwendungszweck zu ergänzen ist. Als Nichtsollkennzeichen dürfen nur kryptische Zeichen verwendet werden. In den entsprechenden Zahlungsaufforderungen müssen das dreistellige Nicht-Soll-Kennzeichen und das Aktenzeichen/Geschäftszeichen der auffordernden Dienststelle als Kassenzeichen angegeben werden. Zwischen dem Nicht-Soll-Kennzeichen (z. B. NZS) und den nachfolgenden Daten muss mindestens ein Leerzeichen sein (z. B. Kassenzeichen: NZS 5 O 356/99 Müller).

Jede Einzahlung zum Nicht-Soll erzeugt dann automatisiert eine Zahlungsanzeige.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)