§ 8 APVO-Justiz-AmtsanwD - Amtsanwaltsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-AmtsanwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Für die Amtsanwaltsprüfung sowie für den Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung gelten die §§ 7 bis 12 des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung und die §§ 14 bis 28 APOAA.
(2) Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 APOAA obliegt der Generalstaatsanwaltschaft, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat.
(3) 1Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter die Gesamtnote "vollbefriedigend", so ist das Ergebnis in eine Note nach § 7 Abs. 1 umzurechnen. 2Hierbei entsprechen
11,49 bis 10,25 Punkte der Note "gut" und
10,24 bis 9,00 Punkte der Note "befriedigend".