§ 7 APVO-Justiz-AmtsanwD - Beurteilung der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-AmtsanwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
---|---|---|---|
gut (2) | 13 bis 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung beurteilt
- 1.
jede Ausbilderin und jeder Ausbilder, die oder der die Beamtin oder den Beamten mindestens einen Monat lang am Arbeitsplatz ausgebildet hat, und
- 2.
jede Lehrkraft in der Arbeitsgemeinschaft, die mindestens einen Monat lang unterrichtet hat,
die jeweilige Leistung der Beamtin oder des Beamten. 2Die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1 ist am Ende der jeweiligen Ausbildung und die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 2 am Ende des Unterrichts abzugeben. 3Im vorletzten oder letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung beurteilt die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft die Leistungen der Beamtin oder des Beamten bei der Vertretung der Anklage vor Gericht. 4Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. 5Die Beurteilungen sind mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. 6Bei einer kürzeren Ausbildungszeit tritt an die Stelle der Beurteilung nach Satz 1 eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung.