§ 19 DVO-BauGB - Kaufverträge und andere Urkunden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) 1Kaufverträge und andere Urkunden nach § 195 BauGB sowie Daten nach § 18 sind vollständig zu erfassen und in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. 2Dabei sind für jedes Objekt die Vertragsmerkmale, der Grundstückszustand nach § 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209) und die Ordnungsmerkmale in dem jeweils erforderlichen Umfang festzustellen. 3Die Feststellungen haben sich auch darauf zu erstrecken, ob ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten ersichtlich vorgelegen haben.
(2) Vertragsmerkmale sind vor allem die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Klassifizierung der Vertragsparteien, das Entgelt und die Zahlungsbedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung.
(3) Ordnungsmerkmale sind vor allem die Angaben des Liegenschaftskatasters, die Lagebezeichnung und die Koordinaten.