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  • ab 07.11.2020 (aktuelle Fassung)

§ 82 MStV - Zugang zu Medienplattformen

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Anbieter von Medienplattformen haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.

(2) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 beim Zugang zu Medienplattformen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf

  1. 1.

    Zugangsberechtigungssysteme,

  2. 2.

    Schnittstellen für Anwendungsprogramme,

  3. 3.

    sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 und 2 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte,

  4. 4.

    die Ausgestaltung von Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife.

(3) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.