§ 8 SchVO-SGB V - Verfahrensgebühr und Kostenverteilung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83100
(1) 1Die Schiedsstelle erhebt für die Durchführung des Schiedsverfahrens eine Verfahrensgebühr in Höhe von 500 bis 4.000 Euro. 2Von der antragstellenden Vertragspartei wird ein Vorschuss erhoben. 3Die Verfahrensgebühr und der Vorschuss werden von der Geschäftsstelle vereinnahmt und verwaltet.
(2) 1Über die Höhe der Verfahrensgebühr, deren Verteilung auf die Vertragsparteien und die Höhe des Vorschusses entscheidet das vorsitzende Mitglied. 2Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Aufwand für das Verfahren.
(3) 1Die durch die Verfahrensgebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle tragen die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V als Gesamtschuldner. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.