Abschnitt 14 HVR - Aufbewahrungsfristen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
- Amtliche Abkürzung
- HVR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Gemäß VV Nr. 5.7 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO sind Bücher zehn Jahre, Belege sechs Jahre und die übrigen Unterlagen ein Jahr aufzubewahren.
Die im HVS gespeicherten Belegdaten werden gemäß VV Nr. 5.7.5 nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (frühestens nach zehn Jahren) gelöscht (reorganisiert). Voraussetzung für diese Reorganisation ist, dass zu dem Beleg kein offener Posten besteht und es innerhalb der letzten zehn Jahre keine Belegaktivität gegeben hat.
Die Dienststellen werden durch eine Systemmeldung im HVS über die Reorganisation in ihren Bereichen informiert.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)