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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 NLAVO - Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Der Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule nach § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen muss bis zum 31. März bei der zuständigen Stelle elektronisch und mit den Unterlagen nach Absatz 2 in Papierform eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2Wünsche für die Zuordnung nach § 9 können in dem Antrag angegeben werden. 3Es sind die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare für die elektronische Form und die Papierform zu verwenden.

(2) Dem Antrag in Papierform sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung,

  2. 2.

    zwei Exemplare des von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebenen Formulars für den Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen und

  3. 3.

    soweit vorhanden,

    1. a)

      ein Nachweis über das Ergebnis eines von der ITB Consulting GmbH, Bonn, als strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen bereitgestellten Tests für medizinische Studiengänge,

    2. b)

      eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises über einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem in der Anlage genannten Gesundheitsberuf oder in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland,

    3. c)

      eine Bestätigung der Beschäftigungsstelle über die Dauer einer Tätigkeit oder Ausbildung in einem in der Anlage genannten Gesundheitsberuf oder in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland und

    4. d)

      eine Bestätigung der Beschäftigungsstelle über die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.

(3) 1Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 2Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein.

(4) 1Legt die Bewerberin oder der Bewerber einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland oder eine Bestätigung über die Ausübung einer Tätigkeit in einem solchen Beruf vor, so hat sie oder er dem Antrag in Papierform einen Nachweis über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses beizufügen. 2Legt die Bewerberin oder der Bewerber eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung vor, so hat sie oder er dem Antrag in Papierform eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(5) 1Dem Antrag in elektronischer Form ist die Identifikationsnummer der Stiftung Hochschulzulassung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung beizufügen. 2Die Identifikationsnummer kann bis zum 1. Juli per E-Mail nachgereicht werden.

(6) Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.