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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 NLAVO - Rangplatz für die Vorleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Der Rangplatz für die Vorleistungen ergibt sich aus der Summe

  1. 1.

    des dreifachen Punktwertes für die Hochschulzugangsberechtigung (Absatz 2),

  2. 2.

    des dreifachen Punktwertes für den strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest (Absatz 3) und

  3. 3.

    des vierfachen Punktwertes für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit (Absatz 4).

2Je größer die Summe nach Satz 1 ist, desto besser ist der Rangplatz. 3Ist die Summe nach Satz 1 für mehrere Personen gleich, so werden die auf diese Personengruppe entfallenden Rangplätze in der Weise belegt, dass diese Personen gemeinsam den Rangplatz erhalten, der sich durch Teilung der Summe der Zahlen der auf die Gruppe entfallenden Rangplätze durch die Zahl der Personen ergibt; Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

(2) 1Ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Durchschnittsnote ausgewiesen, so ist der Punktwert für die Hochschulzugangsberechtigung die Zahl, die sich ergibt, wenn der Punktwert der Durchschnittsnote von der Zahl "4" abgezogen und die Differenz durch drei geteilt wird. 2Ist in der Hochschulzugangsberechtigung statt einer Durchschnittsnote eine Punktzahl ausgewiesen, so ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass zuvor eine Durchschnittsnote nach Anlage 2 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung ermittelt wird.

(3) 1Der Punktwert für den strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest ist die Zahl, die sich ergibt, wenn von dem im Test erzielten Testwert 70 abgezogen und die Differenz durch 60 geteilt wird. 2Liegt der Testwert unter 70, so gilt 70 als Testwert; liegt der Testwert über 130, so gilt 130 als Testwert.

(4) 1Der Punktwert für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit ist die Zahl der Monate in einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit geteilt durch 48. 2Einschlägig sind nur Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten und praktische Tätigkeiten in Gesundheitsberufen, die in der Anlage genannt sind, und in Berufen mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland. 3Berücksichtigt werden insgesamt höchstens 48 Monate. 4Kalendermonate, die nicht vollständig mit der Ausbildung oder Tätigkeit belegt sind, werden als ganze Monate gezählt.