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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 11 NLAVO - Zuständige Stelle

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen und dieser Verordnung ist die Ärztekammer Niedersachsen (§ 1 Nr. 1 Buchst. j der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe).