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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 NLAVO - Übermittlung an die Stiftung für Hochschulzulassung, Bescheide

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die zuständige Stelle übermittelt der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum 15. Juli die Rangliste nach § 6 und gibt dabei an, welche Bewerberinnen und Bewerber nach § 9 Abs. 1 welchen Hochschulen zugeordnet worden sind. 2Für die der Universitätsmedizin Göttingen zugeordneten Bewerberinnen und Bewerber wird zusätzlich angegeben, ob sie nach § 9 Abs. 2 dem Wintersemester oder dem Sommersemester des Folgejahres zugeordnet worden sind. 3Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls für welche Hochschule und welches Semester sie ausgewählt worden sind.