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§ 75 NBeamtVG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten

  1. 1.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,

  2. 2.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 71,

  3. 3.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

  4. 4.

    ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 73 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,

  5. 5.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,

  6. 6.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,

  7. 7.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 2 als Waisengeld,

  8. 8.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,

  9. 9.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 NBG, den §§ 71 und 73 Abs. 1 Satz 4 und § 80 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

  10. 10.

    die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen, Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

  11. 11.

    die Bezüge, die die Beamtin oder der Beamte nach § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBesG weiter erhält, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.