§ 76 NBeamtVG - Entzug von Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Empfängerinnen oder Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. 2Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(2) § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.