§ 75 NBeamtVG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
- 1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
- 2.
- 3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
- 4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 73 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
- 5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,
- 6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,
- 7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 2 als Waisengeld,
- 8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,
- 9.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 NBG, den §§ 71 und 73 Abs. 1 Satz 4 und § 80 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
- 10.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen, Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
- 11.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.