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§ 27 NBeamtVG - Waisengeld

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Die Kinder

  1. 1.

    einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,

  2. 2.

    einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder

  3. 3.

    einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe,

    1. a)

      die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder

    2. b)

      der oder dem die Verfügung der Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 NBG vor dem Versterben zugestellt worden ist,

erhalten Waisengeld, wenn die oder der Verstorbene die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.

(2) 1Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. 2Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.