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§ 71 NBeamtVG - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter,

  1. 1.

    gegen die oder den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder

  2. 2.

    die oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren

    1. a)

      wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

    2. b)

      wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

    verurteilt worden ist,

verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter. 2Entsprechendes gilt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 33 und 34 NBG finden entsprechende Anwendung.