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§ 30 NBeamtVG - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Der Witwe, dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau, dem geschiedenen Ehemann (§ 26 Abs. 2 und 3) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 18 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 23, 24 und 26 bis 29 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

(2) § 25 gilt entsprechend.