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§ 68 NBeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Bezieht eine versorgungsberechtigte Person als Abgeordnete oder Abgeordneter des Europäischen Parlaments eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. EU Nr. L 262 S. 1), so ruht die Versorgung nach diesem Gesetz bis zur Höhe der Entschädigung. 2§ 64 ist auf die Entschädigung nicht anzuwenden.

(2) 1Bezieht eine versorgungsberechtigte Person als frühere Abgeordnete oder früherer Abgeordneter des Europäischen Parlaments oder als Hinterbliebene oder Hinterbliebener Versorgungsbezüge nach den Artikeln 13 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, so ruht die Versorgung nach diesem Gesetz um 50 Prozent des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom, die Höchstgrenze übersteigen. 2Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 57 Abs. 1. 3Höchstgrenze für die Hinterbliebenen ist die Hinterbliebenenversorgung, die sich aus dem Ruhegehalt nach Satz 2 ergibt, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 57 Abs. 1. 4Die §§ 65 bis 67 sind auf die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom, nicht anzuwenden.

(3) Der sich bei der Anwendung von Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 64 bis 67 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.