Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
- Redaktionelle Abkürzung
- NW-FVAStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Vom 11./20. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 398 - VORIS 79100 -)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Errichtung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 398)
Geändert durch Staatsvertrag vom 16. November 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 7, 98) (1) Red. Anm.:
Das Land Hessen, das Land Niedersachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Organe, nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
(1) Es ist gemeinsamer Wille der Landesregierungen von Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, ihre bestehenden Einrichtungen für das forstliches Versuchswesen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt als gemeinsame Dienststelle zusammenzuführen.
(2) Durch diese Kooperation im forstlichen Versuchswesen werden das forstliche Versuchswesen langfristig gesichert, seine Ergebnisse für eine praxisnahe Waldbewirtschaftung effizienter und günstiger bereitgestellt, seine Bedeutung und Schlagkraft gestärkt, sein forstlicher Stellenwert erhalten und seine Kompetenz erhöht.
(3) Gemeinsame Träger dieser Dienststelle sind die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Bei der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt handelt es sich um eine unmittelbar den für Forsten zuständigen Ministerien der Länder (im Folgenden Fachministerien) nachgeordnete Behörde.
(4) Die Gleichberechtigung der Träger findet in einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen an den Standorten der Dienststelle ihren Ausdruck.
(5) Für Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist die Einrichtung zentrale Dienstleisterin für alle Waldbesitzenden auf dem Gebiet des forstlichen Versuchswesens. Die Fachministerien schaffen die personellen und finanziellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt. Sie unterstützen die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt darüber hinaus in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Durch den Zusammenschluss und die Bildung einer gemeinsamen Dienststelle ergeben sich Synergieeffekte, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen bewirken.
(6) Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staats Vertrages zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt vom 5. April 2011 (Nds. GVBl. S. 98):
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt vom 19. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 7) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 am 1. April 2011 in Kraft getreten ist."