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  • ab 07.02.1975 (aktuelle Fassung)

§ 5 OlbLVO - Landschaftsversammlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OlbLVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010100000

(1) Die Landschaftsversammlung besteht aus je 2 Vertretern der juristischen Personen und aus den natürlichen Personen, die der Oldenburgischen Landschaft angehören.

(2) Die Landschaftsversammlung wählt

  1. 1.
    den Präsidenten der Oldenburgischen Landschaft und die übrigen Vorstandsmitglieder,
  2. 2.
    die Mitglieder des Beirates, die dem Beirat nicht bereits kraft Amtes angehören.

(3) Die Landschaftsversammlung beschließt über

  1. 1.
    die Bestätigung des Geschäftsführers,
  2. 2.
    die Feststellung des Haushaltsplanes sowie die Feststellung der Jahresrechnung,
  3. 3.
    die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Rechnungsführung,
  4. 4.
    den Erlaß von Satzungen,
  5. 5.
    die Bildung von Arbeitsgemeinschaften,
  6. 6.
    den Erlaß ihrer Geschäftsordnung.

Der Vorstand kann ihr auch andere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Beschlußfassung vorlegen.

(4) Die Mitglieder haben folgende Stimmrechte:

  1. 1.
    Die kreisfreien Städte und Landkreise haben zusammen die gleiche Stimmenzahl wie die Summe der sonstigen Mitglieder. Die Aufteilung erfolgt gleichmäßig. Bruchteile werden auf ganze Stimmen aufgerundet,
  2. 2.
    Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft haben je 2 Stimmen.
  3. 3.
    Die übrigen Mitglieder haben je 1 Stimme.
  4. 4.
    Juristischen Personen, die nicht Gebietskörperschaften sind, kann die Landschaftsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bis zu 10 Stimmen gewähren, wenn sie besondere kulturelle Bedeutung für die Oldenburgische Landschaft haben.

(5) Die Beschlüsse der Landschaftsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Für die Bildung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen notwendig.