§ 8 GnO - Entscheidung bei Gesamtstrafen, in die Strafen von Gerichten der anderen Länder und des Bundes einbezogen worden sind
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
Hat ein niedersächsisches Gericht in eine Gesamtstrafe Einzelstrafen von Gerichten anderer Länder oder des Bundes einbezogen, so übt das Gnadenrecht für die Gesamtstrafe das Land Niedersachsen aus 3.
Entspricht der Vereinbarung der Justizminister und -Senatoren vom 27.10.1971.