§ 4 GnadenO - Zuständigkeit des Leitenden Oberstaatsanwalts
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnadenO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
(1) Der Leitende Oberstaatsanwalt, in dessen Bezirk ein Gericht im ersten Rechtszug entschieden oder eine Gesamtstrafe gebildet hat, ist vorbehaltlich der Regelung in den §§ 5, 6 und 40 befugt, im Gnadenwege
- 1.
Strafen und Kosten nach Ablauf einer im Gnadenwege bewilligten Bewährungzeit zu erlassen, es sei denn, daß der Ministerpräsident die Strafaussetzung angeordnet hatte,
- 2.
Strafaussetzung anzuordnen, wenn keine der nach § 16 Abs. 1 Buchstaben b bis e zu hörenden Stellen widerspricht,
- a)
für Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr,
- b)
für Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen,
- 3.
nach § 69a StGB angeordnete Sperrfristen abzukürzen oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 4, beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, zu gestatten, wenn die Dauer der Sperre ein Jahr nicht übersteigt und der Vorsitzende des Gerichts (§ 16 Abs. 1 Buchstaben b und e) nicht widerspricht,
- 4.
strafgerichtlich angeordnete Fahrverbote abzukürzen, wenn der Vorsitzende des Gerichts (§ 16 Abs. 1 Buchstaben b und e) nicht widerspricht,
- 5.
Strafausstand (§ 2 Nr. 3) zu bewilligen,
- 6.
Zahlungserleichterungen (§ 2 Nr. 4) zu gewähren.
(2) Soweit sich nicht der Ministerpräsident oder der Minister der Justiz die Entscheidung vorbehalten hat (§ 3 Abs. 1 bis 3), kann der Leitende Oberstaatsanwalt Gnadengesuche ablehnen, über die in Absatz 1 genannten Fälle hinaus jedoch nur, wenn keine der nach § 16 Abs. 1 zu hörenden Stellen einen Gnadenerweis befürwortet.