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§ 4 GnadenO - Zuständigkeit des Leitenden Oberstaatsanwalts

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnadenO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Der Leitende Oberstaatsanwalt, in dessen Bezirk ein Gericht im ersten Rechtszug entschieden oder eine Gesamtstrafe gebildet hat, ist vorbehaltlich der Regelung in den §§ 5, 6 und 40 befugt, im Gnadenwege

  1. 1.

    Strafen und Kosten nach Ablauf einer im Gnadenwege bewilligten Bewährungzeit zu erlassen, es sei denn, daß der Ministerpräsident die Strafaussetzung angeordnet hatte,

  2. 2.

    Strafaussetzung anzuordnen, wenn keine der nach § 16 Abs. 1 Buchstaben b bis e zu hörenden Stellen widerspricht,

    1. a)

      für Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr,

    2. b)

      für Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen,

  3. 3.

    nach § 69a StGB angeordnete Sperrfristen abzukürzen oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 4, beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, zu gestatten, wenn die Dauer der Sperre ein Jahr nicht übersteigt und der Vorsitzende des Gerichts (§ 16 Abs. 1 Buchstaben b und e) nicht widerspricht,

  4. 4.

    strafgerichtlich angeordnete Fahrverbote abzukürzen, wenn der Vorsitzende des Gerichts (§ 16 Abs. 1 Buchstaben b und e) nicht widerspricht,

  5. 5.

    Strafausstand (§ 2 Nr. 3) zu bewilligen,

  6. 6.

    Zahlungserleichterungen (§ 2 Nr. 4) zu gewähren.

(2) Soweit sich nicht der Ministerpräsident oder der Minister der Justiz die Entscheidung vorbehalten hat (§ 3 Abs. 1 bis 3), kann der Leitende Oberstaatsanwalt Gnadengesuche ablehnen, über die in Absatz 1 genannten Fälle hinaus jedoch nur, wenn keine der nach § 16 Abs. 1 zu hörenden Stellen einen Gnadenerweis befürwortet.