Abschnitt 9 EntARdErl - 9. Anhörung der Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- EntARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100001
Vor der Entscheidung muß die Entschädigungsbehörde die Beteiligten hören (BGH vom 27.9.1961, RzW 62, 165). Die Anhörung kann unterbleiben, wenn der Antrag auf Genehmigung vom Entschädigungsberechtigten gestellt worden ist und keine Gründe erkennbar sind, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen.