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  • ab 10.09.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 EntARdErl - 9. Anhörung der Beteiligten

Bibliographie

Titel
Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
Redaktionelle Abkürzung
EntARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

Vor der Entscheidung muß die Entschädigungsbehörde die Beteiligten hören (BGH vom 27.9.1961, RzW 62, 165). Die Anhörung kann unterbleiben, wenn der Antrag auf Genehmigung vom Entschädigungsberechtigten gestellt worden ist und keine Gründe erkennbar sind, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen.